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Stahlbau Menke GmbH

AGB

Stahlbau Menke

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle Geschäftsbeziehungen gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen unserer Vertragspartner erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Die Durchführung unserer Leistungen ist nicht als eine solche Zustimmung zu werten.

 

§ 2 Vertragsschluss

Wir verkaufen unsere Waren und sonstigen Dienstleistungen ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich, dies gilt auch für mündliche Nebenabreden.

Absprachen mit unseren Mitarbeitern bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Zusatzarbeiten und Lieferungen sowie Änderungswünsche lösen – sofern nichts anderes vereinbart ist – Mehrkosten aus.

Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Planungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nur mit unserer Zustimmung zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

Alle Verträge kommen mit Zugang einer schriftlichen Auftragsbestätigung, spätestens mit Ausführung der geschuldeten Leistungen zustande. Jeder Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unseren Zulieferern.

 

§ 3 Preise

Sofern nicht anders vereinbart, gelten unsere Preise ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Lieferung. Kosten für Fracht und Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

Sofern nicht anders vereinbart, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material-, Rohstoff- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsschluss erfolgen, vorbehalten.

Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

 

§ 4 Zahlungsbedingungen

Sofern nicht anders vereinbart, ist die Vergütung 5 Tage nach Lieferung/Leistung sowie einfache Rechnungslegung zu zahlen. Verzugszinsen werden i. H. v. 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

Abschlagszahlungen sind entsprechend dem Fertigungs-/ Lieferfortschritt ungekürzt zu entrichten.

Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners und/oder Zahlungsverzug sind wir berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen nur Zug um Zug gegen Zahlung oder Sicherheit zu erbringen.

Ein Recht zur Aufrechnung besteht nur, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

Wir behalten uns vor, technische Unterlagen, Bescheinigungen und Nachweise erst nach vollständiger Bezahlung auszuhändigen.

 

§ 5 Lieferung

Lieferfristen sind – soweit nicht anders vereinbart – unverbindlich. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, indem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

Wir sind berechtigt, Teillieferungen durchzuführen, soweit betriebliche Gründe dies erfordern.

Der bei Fertigungsfreigabe mitgeteilte Auslieferungstermin ist für uns bindend. Sollte der AG nachträglich einen späteren Auslieferungstermin wünschen, berechnen wir unsere Leistung dennoch zum Zeitpunkt des bei Fertigungsfreigabe vereinbarten Auslieferungstermins. Außerdem behalten wir uns vor, zusätzlich entstehende Kosten (z.B. für Aufliegermiete, Einlagerungskosten, etc.) gesondert zu berechnen.

Bei Beschichtungen gilt gem. DIN EN ISO 12944-4:
Lagerholzabdrücke sowie Farbabschürfungen durch Be- und Entladung (z.B. Zangenabdrücke vom Be- oder Entladen, Lagerholzabdrücke, Abschürfungen durch Gurte oder Ketten, etc.) sind unvermeidlich und stellen keinen Mangel dar. Sie sind durch den Montagebetrieb nachzuarbeiten. Reklamationen aus diesem Grund werden nicht anerkannt.

 

§ 6 Gefahrenübergang

Die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung, insbesondere die Gefahr einer Beeinträchtigung der Oberflächenqualität durch längere Lagerung (im Freien), geht, sofern die Ware auf Wunsch des Auftragsgebers an diesen versandt oder geliefert wird, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers auf den Auftraggeber über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

Gleiches ist der Fall, wenn wir unsere Lieferbereitschaft angezeigt haben und der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht vornimmt und sich in Annahmeverzug befindet.

 

§ 7 Abnahme

Die Abnahme hat unmittelbar nach Fertigstellungsmeldung bzw. Lieferbereitschaft zu erfolgen. Auf Verlangen sind Teilmengen abzunehmen. Die Abnahmewirkung tritt auch dann ein, wenn der Auftraggeber zweimal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

Alle Lieferungen/Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher uns zustehender Forderungen gegen den Auftraggeber unser Eigentum. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln.

Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt an uns i. H. des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschl. Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist.

Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder Zahlungseinstellung vorliegt.

Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Auftraggeber erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Auftraggebers an der Ware an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Ware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt.

Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Auftraggeber tritt der Auftraggeber auch solche Forderungen an uns ab, die ihn durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

 

§ 9 Technische Hinweise

Trägt der von uns ausgelieferte Stahl lediglich einen Grundanstrich, ist der Auftraggeber verpflichtet kurzfristig für einen Deckanstrich Sorge zu tragen. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit des Stahls beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Gewährleistungsansprüche gegen uns entstehen.

Unwesentliche zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und üblich sind.

 

§ 10 Gewährleistung

Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach Gefahrenübergang.

Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Soweit das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen.

Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

Sollte trotz aller aufgewandter Sorgfalt die Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges vorlag, so werden wir die Ware vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern.

Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

 

§ 11 Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland (unter Ausschluss des UN Kaufrechts).

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der damit einhergehenden Verträge ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst nahekommt.

Stand Feb 2020

 

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